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Pressespiegel-Urteil ein Stärkung von Presse-Monitor?

Als Sieg für die Autoren hatten wir das vor einer Woche ergangene Urteil des Bundesgerichtshofes zu elektronischen Pressespiegel gewertet, gleichzeitig aber auch einen "blinden Fleck" ausgemacht. Diese Einschränkung, dass nämlich die VG Wort nur betriebs- oder behördeninterne Lizenzen an einen "überschaubaren Empfängerkreis" vergeben darf, hat das Verleger-Unternehmen Presse-Monitor GmbH nun in eine Erfolgsmeldung umgewandelt. "Sehr begrenzte Anzahl von Fällen" "BGH stärkt Position der PMG bei Pressespiegel-Vermarktung", heißt es in einer Pressemitteilung, und weiter: "Der BGH hat ausdrücklich festgestellt, daß sich kommerzielle Anbieter von Pressespiegeln nicht auf das Pressespiegelprivileg des §49 UrhG berufen können." Deshalb, so meinen die PMG-Gesellschafter, werde auch nur "in einer sehr begrenzten Anzahl von Fällen" ein elektronischer Pressespiegel nach jenem Urheberrechts-Paragraphen möglich sein, der das sogenannte Pressespiegelprivileg beinhaltet: "Für die übergroße Zahl der Fälle hat die Entscheidung des BGH keine Auswirkungen." Tatsache ist, dass der BGH Einschränkungen gemacht hat, die neben dem Nutzerkreis auch die Übermittlung der Pressespiegel betreffen. Dennoch klingt die neueste Verlautbarung der PMG wie Zweckoptimusmus. Die Verlegerverbände hatten wenigen Tage zuvor nämlich noch "Unverständnis" und "Enttäuschung" kommuniziert. Rechtliche Bewertung der PMG steht noch aus Fakt ist auch, dass es in dem BGH-Urteil gar nicht um die PMG oder eine Bewertung ihrer Tätigkeit ging. Es braucht allerdings keine höchstrichterliche Autorität, um festzustellen, dass Presse-Monitor sich außerhalb der bisher existierenden Standards bewegt, die noch aus einer Zeit stammen, als alles auf dem Papier stand. Der BGH hat hier erstmals eine Vergleichbarkeit mit der elektronischen Übermittlung festgestellt. Man darf also vermuten, dass dies nicht die letzte gerichtliche Auseinandersetzung darum gewesen ist, wer an den elektronischen Pressespiegel verdient: Die Autoren als Urheber oder die Verleger als Verwerter. Vielleicht gibt die schriftliche Urteilsbegründung des BGH schon weitere Aufschlüsse.
Zuletzt bearbeitet 20.07.2002 12:35 Uhr
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