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Zitiert: Bei Internet-Blogs ist zu differenzieren

"Bei Internet-Blogs ist zu differenzieren. Sie gibt es in zahlreichen Varianten. Wenn ein Blog sich als eine redaktionell ausgewählte Sammlung journalistischer Beiträge darstellt,
die fortlaufend unter einem Titel erscheint, wird auch ein Blogger durch das neue Leistungsschutzrecht geschützt und ist damit vergütungsberechtigt, wenn andere seinen Blog nutzen. Ist z.B. ein Blogger hauptberuflich als freiberuflicher Journalist tätig und setzt er sich auf seinem Blog mit seinem Schwerpunktthema auseinander, dann handelt er, wenn er hierbei Presseerzeugnisse von Dritten nutzt, zu gewerblichen Zwecken. Wenn sich sein Blog als eine verlagstypische Leistung darstellt, kommt der Blogger in den Genuss des neuen Leistungsschutzrechts. Für die Online-Nutzung von Presserzeugnissen Dritter muss er jedoch eine Lizenz erwerben.

[...] Verwendet ein Blogger zu seinem Hobby-Blog Fachartikel aus einschlägigen Presserzeugnissen und blendet er zur Refinanzierung seiner Unkosten Werbebanner oder den Bezahl-Button eines Micropaymentdienstes ein, dann handelt er zu gewerblichen Zwecken und muss eine Lizenz erwerben. Darauf, ob der Blogger die Absicht hat, mit der Werbung einen Gewinn zu erzielen, kommt es nicht an. Weil sein Blog sich nicht als verlagstypische Leistung darstellt, gilt das neue Leistungsschutzrecht für ihn nicht."


Aus der Begründung zum Referenten-Entwurf für ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage des Bundesjustizministeriums.
Zuletzt bearbeitet 15.06.2012 14:31 Uhr
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