Der Bundesgerichtshof hat erneut in einem Urteil die Privatsphäre von Prominenten vor neugierigen Kamera-Objektiven geschützt. Geklagt hatte die Lebensgefährtin des Musikers Herbert Grönemeyer gegen Fotos, die das Paar vor zwei Jahren in der Innenstadt von Rom zeigten.
Der VI. Zivilsenat befand nun, die in der Bunten veröffentlichten Aufnahmen zeigten die Klägerin "in einer erkennbar privaten Situation, die in keinem Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis steht" (zitiert nach der Pressemitteilung). Auch in der zugehörigen Wortberichterstattung erkannten die Richter weder zeitgeschichtliche Relevanz noch ein die Veröffentlichung rechtfertigendes allgemeines Interesse.
Der Bunte-Text hatte auf Grönemeyers Erfolgs-Titel "Mensch" Bezug genommen; darin verarbeitete der Musiker den Tod seiner Frau. Dazu der BGH: Dass Grönemeyer Teile seines Privatlebens im Rahmen seiner Song-Texte künstlerisch verarbeitet habe, könne nicht zur Folge haben, dass seine Freundin die Berichterstattung über ihre Privatsphäre hinnehmen müsse.
Der Verfahrens-Ausgang bestätigt die Spruchpraxis des BGH in der Folge des restriktiven "Caroline-Urteils" des Europäischen Gerichtshofes und kommt deshalb gewiss nicht überraschend. Ebenso vorhersehbar ist auch die reflexhaft veröffentlichte Pressemitteilung des Deutschen Journalisten-Verbandes, der die Rechtsprechung auf dem "Weg zur Hofberichterstattung" wähnt und den Gerichtshof beschuldigt, "ein weiteres Mal in die Kompetenz der Redaktionen eingegriffen" zu haben.
Soll heißen: Bisher entschieden Redakteure, was wichtig für ihre Leser sei und was nicht. Nun urteilen Richter, ob ein allgemeines Interesse besteht. Schlechte Zeiten für die Yellow Press.