Nachfolgend ein kleines ABC des "Kleingedruckten":
Angemessene Honorare: Das, was der Gesetzgeber seit 2002 fordert und worüber seit 2003 verhandelt wurde. Das Ergebnis sind Honorarspannen, bei deren Anwendung nach drei Text-Genres, sechs Auflagen-Kategorien sowie Erst- oder Zweitdruckrecht unterschieden wird.
Auflage: | bis 10.000 | bis 25.000 | bis 50.000 | bis 100.000 | bis 200.000 | über 200.000 |
Nachrichten, Berichte | ||||||
Erstdruck: | 47 - 51 | 52 - 56 | 62 - 68 | 73 - 79 | 84 - 91 | 94 – 103 |
Zweitdruck: | 38 - 42 | 41 - 45 | 46 - 50 | 56 - 60 | 63 - 69 | 71 – 78 |
Reportagen, Gerichtsberichte, Spitzen, Glossen, unterhaltende Aufsätze, Kurzgeschichten | ||||||
Erstdruck: | 59 - 64 | 62 - 68 | 78 - 84 | 94 - 102 | 116 - 126 | 121 - 132 |
Zweitdruck: | 44 - 48 | 46 - 50 | 61 - 66 | 71 - 77 | 88 - 95 | 91 - 100 |
Kommentare, Leitartikel, Interviews, fachliche und wissenschaftliche Aufsätze, Kunstkritiken, Essays, Alleinveröffentlichungsrechte | ||||||
Erstdruck: | 74 - 80 | 78 - 85 | 98 - 105 | 119 - 128 | 145 - 158 | 151 - 165 |
Zweitdruck: | 55 - 60 | 58 - 63 | 76 - 83 | 89 - 96 | 110 - 119 | 114 - 125 |
Auslagen: Ihre Kosten haben viele Freie bislang nicht geltend machen können; künftig soll das Geld aber gegen Nachweis vom Verlag erstattet werden: "Die Absprache über die Höhe des Auslagenersatzes soll bei Auftragserteilung erfolgen."
Besserverdiener: Zeitungen, die bisher mehr gezahlt haben, mögen das auch künftig tun: "Dabei gehen sie (die Verbände, d. Red.) davon aus, dass bisher von Tageszeitungsverlagen gezahlte Honorare, die über den hier gefundenen Maßstäben liegen, für diese Verlage der Maßstab der Angemessenheit sind."
Bildhonorare: Hier haben sich die Verbände noch nicht geeinigt. Ab 1. Januar 2011 wird weiterverhandelt. Gibt es binnen neun Monaten keine Einigung, wollen die Journalistenverbände wie vom Gesetz vorgesehen eine Schlichtungsstelle anrufen. Die Zeitungsverleger werden die von ihnen angebotene Tabelle (Erstdruckrecht 12 bis 56 Euro, Zweitdruckrecht 10 bis 40 Euro) trotzdem bereits einseitig berücksichtigen; die dort angesetzten Honorare sollen "nicht unterschritten" werden.
Hauptberuflichkeit: Der Anspruch auf angemessene Vergütung gilt nur für hauptberufliche Journalisten (Nachweis über KSK-Mitgliedschaft u.a.). Ein Lehrer, der nebenbei über eine Schultheateraufführung berichtet, bleibt beispielsweise außen vor - im Lokalen keine seltene Konstellation.
Nutzungsrechte (I): Verlage dürfen die Artikel ohne weitere Zahlung für ihr Onlineangebot verwenden, und zwar zeitlich unbegrenzt - was sie bisher auch schon ungefragt oder mit Hilfe von Buyout-AGBs taten. Zudem ist eine Übertragung der Rechte an sogenannte "Redaktionsgemeinschaften" (etwa zur Nutzung innerhalb redaktioneller Kooperationen) oder zur Zulieferung von Mantelteilen erlaubt.
Nutzungsrechte (II): Alle anderen "Lieferungen an Dritte" müssen mit 40 Prozent des Honorars abgegolten werden, sofern die addierte Auflage 300.000 Exemplare überschreitet. An den Erlösen kommerzieller Datenbanken wie Genios-GBI ist der Autor automatisch mit 55 Prozent beteiligt.
Rechteeinräumung: Sofern nicht anders offeriert, bietet ein freier Journalist dem Verlag einen Beitrag zur Erstveröffentlichung (ausschließliches Nutzungsrecht) an. Wurde der Artikel weiteren Verlagen angeboten, muss der Autor dies angeben. In diesem Fall wird nur ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt. Zur Unterscheidung der Nutzungsrechte siehe Urheberrechtsgesetz. Zudem unterscheiden die Vergütungsregeln befristete und freibleibende Angebote.
Zahlungsfristen: Honorare müssen spätestens am Ende des Folgemonats bezahlt sein. Das ist länger, als das BGB erlaubt. Als Ausfallhonorar gilt der volle Honorarsatz. Bestellte, aber noch nicht gedruckte Artikel müssen spätestens drei Monate nach Lieferung gezahlt werden.
Zum Vergleich kann man sich das ursprüngliche Verhandlungsangebot der Journalisten-Gewrkschaften beim DJV anschauen.