Nach einem jahrelangen Rechtsstreit hat sich die News-Suchmaschine
Paperboy vor dem Bundesgerichtshof gegen die
Verlagsgruppe Handelsblatt durchgesetzt. Nach dem höchstrichterlichen Urteil ist das Setzen sogenannter
"Deep Links" zulässig. Es verstoße weder gegen das Urheberrecht, noch würden durch die Referenzierung der Artikel die Leistungen des Verlages
"unlauter ausgebeutet", befand der für das Wettbewerbsrecht zuständige Erste Zivilsenat.
Die zum Holtzbrinck-Konzern zählende Handelblatt-Gruppe war zunächst mit ihrer Klage erfolgreich, die auf eine Verletzung ihrer Artikel- und Datenbankrechte hinauslief und zudem wettbewerbsrechtliche Gründe geltend machte. Das Oberlandesgericht Köln wies die Klage jedoch in zweiter Instanz im Jahr 2000 ab. Fast drei Jahre dauerte es, ehe sich die Karlsruher Richter diesem Votum anschlossen. Wegen der Unterlassungsklage lag Paperboy in dieser Zeit auf Eis.
Insbesondere hatte der BGH an der Praxis der
"tiefen", also direkt auf Seiten unterhalb der Homepage führenden Links nichts auszusetzen, zumal der Senat befand, dass dadurch keine technischen Schutzmaßnahmen außer Kraft gesetzt worden seien.
"Deep Links" sind demnach zulässig, sofern sie auf ohnehin frei zugängliche Seiten führen.
Darüber hinaus bedeutet das das Urteil für Suchmaschinen ein Stück gewonnener Rechtssicherheit. Der BGH befand nämlich ausdrücklich, dass ohne die Inanspruchnahme von Suchdiensten die sinnvolle Nutzung der
"unübersehbaren Informationsfülle im World Wide Web" praktisch ausgeschlossen sei.
Man muss diese Rechtsprechung wohl als Internet-kundig bezeichnen. Die Karlsruher Richter haben das Online-Medium jedenfalls besser verstanden als die Handelsblatt-Manager. Ihnen sind die direkten Links deshalb ein Dorn im Auge, weil sie die Homepage umgehen, auf der all die schönen Werbebanner blinken. Dass Links das Wesen des Internets ausmachen, dass sie einer Website neue Besucher zulotsen, hat man in Düsseldorf offenbar noch nicht begriffen.