Buy-Out-Klauseln der Süddeutschen Zeitung teilweise rechtswidrig
Artikel
| 22.04.2011
Das Oberlandesgericht München hat dem Süddeutschen Verlag vorläufig verboten, in seinen Geschäftsbedingungen gegenüber freien Journalisten pauschale Buy-Out-Honorare durchzusetzen. Auch darf der Verlag vom Autor nicht fordern, einen Artikel erst nach Erscheinen in der Süddeutschen Zeitung anderweitig anzubieten. Nicht untersagt wurde dem Verlag dagegen die Weiter-Lizenzierung der von Freien gelieferten Beiträge an Dritte.
Das Urteil geht auf eine vom Journalistenverband Berlin-Brandenburg beantragte Einstweilige Verfügung zurück, die das Landgericht München I in erster Instanz noch gänzlich abgelehnt hatte. Das Oberlandesgericht revidierte diesen Spruch nun in zwei von drei Punkten: Durch die beiden Klauseln würden die Urheber an der wirtschaftlichen Nutzung ihres dem Verlag überlassenen Beitrags nicht angemessen beteiligt, befand der Senat.
Vorläufig keine Revision
Gegen diese Entscheidung im sogenannten vorläufigen Rechtsschutz ist keine Revision mehr möglich. Es sei jedoch davon auszugehen, "dass sich ein Hauptsacheverfahren anschließen wird und die Parteien eine höchstrichterliche Klärung der Streitfragen, insbesondere der Zulässigkeit von sogenannten Buy-out-Vereinbarungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, anstreben", teilte das Oberlandesgericht mit.
All dies geschieht neun Jahre, nachdem in Deutschland ein Recht auf angemessene Honorierung für freischaffende Urheber gesetzlich festgeschrieben wurde, und ein Jahr nach Inkrafttreten gemeinsamer von Journalistenverbänden und Zeitungsverlegern ausgehandelter Vergütungsregeln.
Das Urteil geht auf eine vom Journalistenverband Berlin-Brandenburg beantragte Einstweilige Verfügung zurück, die das Landgericht München I in erster Instanz noch gänzlich abgelehnt hatte. Das Oberlandesgericht revidierte diesen Spruch nun in zwei von drei Punkten: Durch die beiden Klauseln würden die Urheber an der wirtschaftlichen Nutzung ihres dem Verlag überlassenen Beitrags nicht angemessen beteiligt, befand der Senat.
Vorläufig keine Revision
Gegen diese Entscheidung im sogenannten vorläufigen Rechtsschutz ist keine Revision mehr möglich. Es sei jedoch davon auszugehen, "dass sich ein Hauptsacheverfahren anschließen wird und die Parteien eine höchstrichterliche Klärung der Streitfragen, insbesondere der Zulässigkeit von sogenannten Buy-out-Vereinbarungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, anstreben", teilte das Oberlandesgericht mit.
All dies geschieht neun Jahre, nachdem in Deutschland ein Recht auf angemessene Honorierung für freischaffende Urheber gesetzlich festgeschrieben wurde, und ein Jahr nach Inkrafttreten gemeinsamer von Journalistenverbänden und Zeitungsverlegern ausgehandelter Vergütungsregeln.
Externe Artikel
21.04.2011
Pressemitteilung
Weitere Artikel
03.06.2010
Netzpresse
06.01.2010
Netzpresse
05.01.2010
Netzpresse
29.12.2009
Netzpresse
Kommentare:
Seien Sie der Erste, der diesen Beitrag kommentiert