Das Urteil stellt klar, dass gerade keine kommentierende "Zusatzleistung" des Autors nötig ist, um Urheberrechtsschutz zu erlangen. Es reicht aus, dass der Nachrichtentext eine gewisse Individualität dadurch aufweist, dass die Information geordnet und formuliert wurde. Dass die reine Weitergabe der Information in anderer Form zulässig ist, war dagegen noch nie zweifelhaft.
Das Urteil ist übrigens auf der Internetseite unserer Kanzlei im Volltext veröffentlicht: http://nuemann-lang.de/
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