Vorsicht Falle: Freie müssen bei Aufträgen Vertragsgestaltung beachten
Freie Journalisten sollten ihre Zusammenarbeit mit Auftraggebern in jedem Fall durch einen Vertrag fixieren. Das meinte Rechtsanwalt Dr. Gero Himmelsbach von der Münchner Kanzlei Romatka & Collegen bei der Jahrestagung des Verbandes Deutscher Medizinjournalisten in Berlin.
Auch mit Inkrafttreten des neuen Urhebervertragsrechts am 1. Juli, dessen Folgen noch gar nicht absehbar sind, bleiben Verträge zwischen freien Journalisten und ihren Auftraggebern außerordentlich wichtig. Bereits durch mündliche Absprachen, so der Anwalt, sind die Voraussetzungen für einen Vertrag erfüllt; dies sollte aber vor allem zur Absicherung des Autors schriftlich bestätigt werden.
Mündliche Absprachen immer bestätigen
Für Journalisten heißt es deshalb, nach einer telefonischen Auftragsvergabe die Eckpunkte der Absprache noch einmal zur Bestätigung per Mail an den Auftraggeber zu senden (Inhalt, Länge, Termin, vereinbartes Honorar usw.). Eine solche Auftragsbestätigung gilt schon als akzeptiert, wenn sie stillschweigend von der Redaktion entgegengenommen wird. Wird diese Bestätigung erst mit Zusendung der Rechnung mitgeschickt, ist es schon zu spät.
Zu den wesentlichen Inhalten eines Vertrages zählt vor allem die Eingrenzung des Rechteumfangs, ein im Moment heiß diskutiertes Thema. Besonders bei größeren Projekten wie etwa Buchverträgen, Artikelserien usw. sollte der Autor genau darauf achten, welche Rechte er vertraglich einräumt.
Rechteumfang mit verhandeln
Die Faustregel lautet: Der Rechteumfang sollte immer mit der Höhe der Vergütung verhandelt werden - je mehr Rechte der Auftraggeber für sich beansprucht, umso höher muss die Vergütung ausfallen. Der Rechtsanwalt rät Journalisten auch, Vertragsregelungen nicht einzeln zu verhandeln, sondern Pakete zu schnüren.
Wenn die Rechte im Vertrag nicht näher definiert sind, kann ein Autor am Tag nach der Veröffentlichung - wohlgemerkt in einer Zeitung - frei über den Text verfügen. Bei Zeitschriften gilt dieses Recht laut Himmelsbach erst nach Ablauf eines Jahres. Festangestellte Mitarbeiter haben diese Rechte übrigens generell nicht - hier gehören alle Nutzungsrechte dem Arbeitgeber.
Eine Falle, so Himmelsbach, sei der Zeitfaktor. Ist der im Vertrag nicht festgelegt, kann es passieren, dass der Autor noch weit über seine eigenen zeitlichen Vorstellungen hinaus an einem Manuskript sitzt, weil der Auftraggeber beispielsweise immer neue Änderungsideen hat.
Insgesamt rät der Medienrechtler freien Journalisten zu mehr Selbstbewusstsein: Erfahrungen im Beruf und bei bestimmten Fachgebieten, der Zeitfaktor bei der Erarbeitung eines komplizierten Themas, die eigene berufliche Reputation sollten immer in die Verhandlungen eingebracht werden. Schön wär's ja, wenn sich so viel Selbstbewusstsein gegenüber den derzeit auf Sparkurs liegenden Medienhäusern auszeichnen würde.
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Zuletzt bearbeitet 20.06.2002 17:27 Uhr