"Perlentaucher"-Urteil: Abstracts im Internet zulässig
Das Landgericht Frankfurt hat Artikel-Zusammenfassungen von Texten in Form von sogenannten Abstracts als zulässig erklärt. Die Verbreitung solcher "Inhaltsmitteilungen" verstoße weder gegen das Urheberrecht, noch gegen Wettbewerbs- oder Markenrecht. Mit dem Urteil wurde eine Klage der Frankfurter Allgemeinen Zeitung und der Süddeutschen Zeitung gegen den Onlinedienst Perlentaucher abgewiesen.
Der Perlentaucher liefert im Internet eine tägliche Presseschau aus den Feuilletons und fasst dabei auch Buchrezensionen zusammen. Diese Zusammenfassungen werden weiterverwertet - aktuell veröffentlicht sie der Online-Buchhändler Buecher.de gegen Honorar. Dagegen hatten sich die beiden Zeitungen gewehrt. Gegen das bislang noch nicht schriftlich vorliegende Urteil ist eine Berufung möglich.
Nach Ansicht des Landgerichtes handelt es sich bei den Abstracts um eine "Sekundärnutzung urheberrechtlich geschützter Textvorlagen [...] in eigengestalteten Kurzfassungen" (alle Zitate laut Pressemitteilung), die dazu dienen, "den Leser über den wesentlichen Inhalt der Originaltexte zu informieren". Die Rechte der Urheber werden dadurch nicht verletzt, weil "allenfalls sehr kleine Teile" der Originalkritiken zitiert werden.
Zudem seien die Texte bereits erstveröffentlicht. Damit könne jedermann ihren Inhalt "öffentlich mitteilen oder beschreiben [...], ohne den Urheber fragen zu müssen".
Der Perlentaucher liefert im Internet eine tägliche Presseschau aus den Feuilletons und fasst dabei auch Buchrezensionen zusammen. Diese Zusammenfassungen werden weiterverwertet - aktuell veröffentlicht sie der Online-Buchhändler Buecher.de gegen Honorar. Dagegen hatten sich die beiden Zeitungen gewehrt. Gegen das bislang noch nicht schriftlich vorliegende Urteil ist eine Berufung möglich.
Nach Ansicht des Landgerichtes handelt es sich bei den Abstracts um eine "Sekundärnutzung urheberrechtlich geschützter Textvorlagen [...] in eigengestalteten Kurzfassungen" (alle Zitate laut Pressemitteilung), die dazu dienen, "den Leser über den wesentlichen Inhalt der Originaltexte zu informieren". Die Rechte der Urheber werden dadurch nicht verletzt, weil "allenfalls sehr kleine Teile" der Originalkritiken zitiert werden.
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Zuletzt bearbeitet 24.11.2006 11:34 Uhr